SteuerVeranlagung

Kindergeld

Ab 01.01.2016 gilt die Steuer-Identifikationsnummer als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld. Sowohl die Kindergeldberechtigten als auch die Kinder müssen gegenüber der Familienkasse durch die Steuer-IdNr. identifiziert sein. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es nicht zu Doppelzahlungen kommt. Bei Neuanträgen müssen die Steuer-IdNrn. grundsätzlich angegeben werden. Wer bereits Kindergeld bezieht, muss die Steuer-IdNrn. der Kindergeldkasse mitteilen. Sofern dies nicht bis 01.01.2016 geschieht, wird es von den Kindergeldkassen nicht beanstandet, wenn die Angaben im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Die Mitteilung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen, damit keine Übermittlungsfehler eintreten. Werden die Steuer-IdNrn. nicht mitgeteilt, sind die Kindergeldkassen verpflichtet, das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückzufordern. Ihre Steuer-IdNr. und die Ihres Kindes haben Sie durch jeweilige Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern erhalten. Ihre Steuer-IdNr. finden Sie auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers und auf Ihrem Einkommensteuerbescheid. Sollten Sie die Steuer-IdNrn. nicht finden, können diese per Eingabeformular im Internetportal des Bundesamts für Steuern erneut angefordert werden.

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