AirBnB & Co.

Viele private Anbieter vergessen die steuerliche Relevanz von Mieteinnahmen aus AirBnB etc.

Im Regelfall handelt es sich dabei um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 EStG, welche im Rahmen der eigenen Einkommensteuererklärung selbstverständlich auch anzugeben sind. Ob Sie darauf letztendlich tatsächlich Steuern zahlen müssen, sei einmal dahingestellt, da dies wiederum von unterschiedlichen Faktoren abhängt. So ist z.B. nur der durch die Vermietung erzielte Gewinn – vorbehaltlich der geltenden Grundfreibeträge – zu versteuern, d.h. Sie können Ausgaben wie Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der Untervermietung, die eigene anteilige Miete o.ä. von den Einnahmen zunächst einmal in Abzug bringen.

Die Aufteilung der Kosten in private Kosten und Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung ist wegen der räumlichen Verflechtung selbstgenutzter und vermieteter Räume allerdings nicht ganz unproblematisch. So hat der BFH mit Urteil vom 22.01.2013 (Az. IX R 19/11) bei längerfristiger Untervermietung eine Aufteilung anhand der Anzahl der Haushaltsmitglieder inklusive der Übernachtungsgäste statt nach Fläche festgelegt. Bei kurzfristiger Vermietung ist die Aufteilung noch nicht abschließend geklärt. Sinnvoll wäre wohl eine Aufteilung nach zeitlichen Gesichtspunkten in Verbindung mit der Anzahl der Haushaltsmitglieder inklusive der Übernachtungsgäste.

Es existiert im Übrigen eine – wenn auch geringe – Freigrenze von EUR 520,00 jährlich für Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum oder für Mieter, die nur einen Teil ihrer Wohnung untervermieten (R 21.2 Abs. 1 EStR 2008).

Sollten sich aus der Vermietung gar Verluste ergeben, müsste wegen der möglichen Verrechenbarkeit mit anderen positiven Einkünften Vorsorge für den Nachweis der Überschusserzielungsabsicht gegenüber dem Finanzamt getroffen werden.

Grundsätzlich unterliegen die Einnahmen aus der Vermietung über AirBnB & Co. zudem auch der Umsatzsteuerpflicht. Gemäß der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG wird Umsatzsteuer jedoch erst bei Überschreiten der Umsatzgrenzen von EUR 17.500 im Vorjahr und voraussichtlich EUR 50.000 im laufenden Jahr erhoben. Unbedingt zu beachten ist dabei jedoch, dass diese Grenzen sich nicht nur auf die Vermietung über AirBnB & Co. beziehen, sondern auf die gesamte unternehmerische Betätigung des Vermieters. Hat dieser daneben also noch weitere der Umsatzsteuer unterliegende Einnahmen – auch aus anderen Einkunftsarten –, sind diese einzubeziehen.

Sollten Sie die Vermietung in ganz „großem Stil“ betreiben, insbesondere Sonderleistungen wie ein Frühstücksangebot, die Bereithaltung von Personal, etwa eines Zimmerservices, etc. anbieten oder sollten Sie aufgrund des Umfangs eine unternehmerische Organisation benötigen, müsste darüber hinaus über eine etwaige Gewerbesteuerpflicht (Freibetrag hier: EUR 24.500) nachgedacht werden. Dies sollte aber zumindest bei der gelegentlichen Vermietung der selbstbewohnten Wohnung oder nur einzelner Räume dieser Wohnung über AirBnB, Wimdu usw. kaum der Fall sein.

Unter bestimmten Voraussetzungen, die hier jedoch nicht näher erläutert werden sollen, wären außerdem die Regelungen zur sogenannten Bauabzugsteuer zu beachten. Auch eine Rentenversicherungspflicht für die Einnahmen aus der Vermietung könnte theoretisch eintreten, nämlich dann, wenn die Betätigung als arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit angesehen wird.

Erleichterung bei gewinnneutraler Realteilung von Unternehmen

Bei einer Realteilung von Personengesellschaften kommt es zu keiner steuerlichen Gewinnrealisation, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen unter den bisherigen Gesellschaftern aufgeteilt wird und bei ihnen Betriebsvermögen bleibt. Bisher war hierfür außerdem die Auflösung der Gesellschaft erforderlich. Mit seinem Urteil vom 17.09.2015 (III R 49/13) ist der Bundesfinanzhof (BFH) von der bisherigen Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung abgewichen. In den Fällen, in denen der ausscheidende Gesellschafter ertragsteuerrechtlich einen Teilbetrieb erhält, ist die Beendigung der Gesellschaft nach diesem Urteil nicht mehr Bedingung, damit die Regelungen zur Realteilung zur Anwendung kommen. D.h. die Gesellschaft kann bestehen bleiben und mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden.

Der BFH hat aber offen gelassen, ob diese Grundsätze auch bei Abfindung ausscheidender Gesellschafter mit Einzelwirtschaftsgütern und Fortsetzung der Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern gelten sollen. Solange nicht darüber entschieden wurde, dass in diesen Fällen ebenfalls die Realteilungsgrundsätze angewandt werden, sollte wegen der erheblichen steuerlichen Risiken weiterhin die schädliche Teilentgeltlichkeit, zu der z.B. auch die Übernahme von Verbindlichkeiten gehört, vermieden werden.

 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von Euro 1.308,00 erhalten diejenigen allein stehenden Steuerpflichtigen, zu deren Haushalt ein Kind gehört, für das sie Kindergeld erhalten. Allein stehend sind Steuerpflichtige, die keine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person bilden, es sei denn, sie erhalten für diese Person Kindergeld. Der Bundesfinanzhof hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem die Tochter zwar in der Wohnung des Vaters gemeldet war aber in einer eigenen Wohnung wohnte. Nach dem Gesetzeswortlaut ist Haushaltszugehörigkeit anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Das Finanzamt wollte den Entlastungsbetrag aber nicht gewähren, weil die Vermutung der Haushaltszugehörigkeit in diesem Fall widerlegt wäre. Der Bundesfinanzhof gab allerdings dem Vater Recht. Die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden begründet eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit.

Weihnachtsfeier, Betriebsveranstaltungen

Ab 2015 gilt für begünstigte Betriebsveranstaltungen statt einer Freigrenze ein Freibetrag von Euro 110,00 pro Mitarbeiter je Veranstaltung. Das heißt, dass über diesen Betrag hinausgehende Aufwendungen steuer- und grundsätzlich sozialversicherungspflichtig sind. Bis 2014 waren bei Euro 110,00 übersteigenden Aufwendungen alle Aufwendungen in voller Höhe steuer- und grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Bei Pauschalversteuerung mit 25% durch den Arbeitgeber bleiben diese Aufwendungen nach wie vor sozialversicherungsfrei. Begünstigt sind bis zu zwei Veranstaltungen jährlich, die allen Angehörigen des Betriebes bzw. der Abteilung offenstehen. Die Höhe der dem einzelnen Arbeitnehmer gewährten Zuwendungen berechnet sich nach allen zu berücksichtigenden Aufwendungen, die zu gleichen Teilen auf die anwesenden Teilnehmer aufgeteilt werden. Der auf eine Begleitperson entfallende Anteil ist dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Für Begleitpersonen ist kein zusätzlicher Freibetrag anzusetzen.

Freistellungsauftrag

Für jeden Steuerpflichtigen wird ein Sparerpauschbetrag von Euro 801,00, bei Eheleuten Euro 1.602,00 gewährt. Damit das Kreditinstitut die Kapitalerträge bis zu diesem Betrag von der Besteuerung freistellt, muss ein Freistellungsauftrag beim jeweiligen Kreditinstitut eingereicht werden. Werden Freistellungsaufträge gegenüber mehreren Kreditinstituten erteilt, dürfen diese in der Summe die genannten Beträge nicht übersteigen. Ab 2011 müssen neu gestellte Freistellungsaufträge die Steuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen enthalten. Bei bereits bestehenden Freistellungsaufträgen muss die Steuer-IdNr. bis zum 31.12.2015 ergänzt werden.

Kindergeld

Ab 01.01.2016 gilt die Steuer-Identifikationsnummer als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld. Sowohl die Kindergeldberechtigten als auch die Kinder müssen gegenüber der Familienkasse durch die Steuer-IdNr. identifiziert sein. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es nicht zu Doppelzahlungen kommt. Bei Neuanträgen müssen die Steuer-IdNrn. grundsätzlich angegeben werden. Wer bereits Kindergeld bezieht, muss die Steuer-IdNrn. der Kindergeldkasse mitteilen. Sofern dies nicht bis 01.01.2016 geschieht, wird es von den Kindergeldkassen nicht beanstandet, wenn die Angaben im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Die Mitteilung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen, damit keine Übermittlungsfehler eintreten. Werden die Steuer-IdNrn. nicht mitgeteilt, sind die Kindergeldkassen verpflichtet, das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückzufordern. Ihre Steuer-IdNr. und die Ihres Kindes haben Sie durch jeweilige Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern erhalten. Ihre Steuer-IdNr. finden Sie auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers und auf Ihrem Einkommensteuerbescheid. Sollten Sie die Steuer-IdNrn. nicht finden, können diese per Eingabeformular im Internetportal des Bundesamts für Steuern erneut angefordert werden.