BSteuerblatt

Erleichterung bei gewinnneutraler Realteilung von Unternehmen

Bei einer Realteilung von Personengesellschaften kommt es zu keiner steuerlichen Gewinnrealisation, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen unter den bisherigen Gesellschaftern aufgeteilt wird und bei ihnen Betriebsvermögen bleibt. Bisher war hierfür außerdem die Auflösung der Gesellschaft erforderlich. Mit seinem Urteil vom 17.09.2015 (III R 49/13) ist der Bundesfinanzhof (BFH) von der bisherigen Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung abgewichen. In den Fällen, in denen der ausscheidende Gesellschafter ertragsteuerrechtlich einen Teilbetrieb erhält, ist die Beendigung der Gesellschaft nach diesem Urteil nicht mehr Bedingung, damit die Regelungen zur Realteilung zur Anwendung kommen. D.h. die Gesellschaft kann bestehen bleiben und mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden.

Der BFH hat aber offen gelassen, ob diese Grundsätze auch bei Abfindung ausscheidender Gesellschafter mit Einzelwirtschaftsgütern und Fortsetzung der Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern gelten sollen. Solange nicht darüber entschieden wurde, dass in diesen Fällen ebenfalls die Realteilungsgrundsätze angewandt werden, sollte wegen der erheblichen steuerlichen Risiken weiterhin die schädliche Teilentgeltlichkeit, zu der z.B. auch die Übernahme von Verbindlichkeiten gehört, vermieden werden.

 

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